FAQ VereinsrechtFAQ – Häufig gestellte Fragen zum Vereinsrecht

Rechtsanwalt Roland P. Weber ist seit vielen Jahren ausschließlich auf Vereinsrecht, Verbandsrecht und Gemeinnützigkeit spezialisiert. Die Antworten auf FAQ Vereinsrecht sind das Ergebnis seiner langjährigen praktischen Erfahrungen aus zahlreichen Beratungen von Vereinen und Verbänden und deren Vorstände.

Weitere nützliche Hinweise zum Vereinsrecht finden Sie hier: 

https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/FGG/faq/faq_Vereinsrecht/index.php

Zunächst möchte ich auf einige aktuelle Urteile und Schreiben der Finanzverwaltung zum Vereinsrecht und Gemeinnützigkeitsrecht hinweisen:

Wirtschaftliche Betätigung von Vereinen, Eintragung ins Register

Im Vereinsrecht gilt grundsätzlich, dass nur Idealvereine, also Vereine, deren Hauptzweck nicht ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist, ins Register eingetragen werden können. Wegen einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin aus dem Jahr 2011 war unklar, ob der Betrieb einer oder mehrerer Kindertagesstätten, was grundsätzlich ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist, gegen § 21 BGB verstößt und das Registergericht die Eintragung ablehnen oder den Verein aus dem Register löschen kann.Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss (Az: II ZB 7/16) vom 16.5.2017, der von grundsätzlicher Bedeutung für das Vereinsrecht ist, entschieden, dass der Betrieb einer oder mehrerer Kitas durch einen gemeinnützigen Verein kein unzulässiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist. Es kommt dabei auch nicht auf die Größe der Einrichtung und die erzielten Einnahmen an. Der betroffene Verein war als gemeinnützig anerkannt und der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass ein gemeinnütziger Verein immer ein Idealverein ist unabhängig davon wie umfangreich seine wirtschaftliche Betätigung ist.

  • http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2017-5&nr=78318&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf
  • Das Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluss vom 11. Januar 2022 – 8 W 233/21) hat nunmehr bestätigt, dass diese Grundsätze auch für nicht gemeinnützige Vereine – in diesem Fall ging es um den Betrieb eines Dorfladens – gelten, wenn die wirtschaftliche Betätigung der ideellen Betätigung untergeordnet ist. Ausschlaggebend für die Nichtwirtschaftlichkeit ist, dass die erwirtschafteten Mittel nicht an die Mitglieder ausgeschüttet, sondern für den – ideellen – Vereinszweck verwendet werden.
  • Gem. § 27 Abs. 3 Satz 1 BGB gelten für die Geschäftsführung des Vereinsvorstandes vereinsrechtlich die Vorschriften für den Auftrag. Laut Oberlandesgericht Brandenburg (Urteil vom 17.03.2022, 10 U 16/21) folgt daraus ein grundsätzliches Verbot der Übertragung der Ausführung des Auftrags auf einen Dritten.Ohne Gestattung in der Satzung darf der Vorstand die Geschäftsführung daher nicht allgemein einer anderen Person oder Stelle übertragen. Erhält der Geschäftsführer eine Vergütung ist das ein Verstoß gegen das Gebot der Ehrenamtlichkeit gem. § 27 Abs. 3 BGB. Nur eine Satzungserlaubnis kann das Vergütungsverbot aufheben. Ohne Satzungserlaubnis bezahlte Vergütungen für die Geschäftsführungstätigkeit verstoßen ggf. auch gegen das Gebot der Selbstlosigkeit, wodurch der Verlust der Gemeinnützigkeit drohen kann.
  • https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/20399Eintragung Geschäftsführer als besonderer Vertreter ins Vereinsregister

    Gem. § 30 BGB ist ein besonderer Vertreter ein weiteres Vertretungsorgan neben dem Vereinsvorstand. Fraglich ist, unter welchen Voraussetzungen ein besonderer Vertreter ins Register eingetragen werden kann. Das Kammergericht Berlin hat in einem aktuellen Beschluss (1.04.2022, 22 W 12/22) entschieden, dass ein Geschäftsführer, der laut Satzung für die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins zuständig ist, als besonderer Vertreter ins Register eingetragen werden kann.

    https://openjur.de/u/2395799.html

    Es empfiehlt sich aber, in die Satzung eine Bestimmung aufzunehmen, wonach ein Geschäftsführer zum besonderen Vertreter gem. § 30 BGB bestellt werden kann und sein Wirkungskreis sollte in der Satzung beschrieben werden.

    Gefährdung der Gemeinnützigkeit bei Mittelfehlverwendung durch Vorstand?

    Verstößt der vertretungsberechtigte Vorstand bei der Mittelverwendung gegen gemeinnützigkeitsrechtliche Vorschriften, kann das grundsätzlich dem Verein zugerechnet werden. Das Finanzamt kann die Gemeinnützigkeit entziehen, wenn der Vorstand im Rahmen seiner gesetzlichen Vertretungsbefugnis handelte.

    Verstöße gegen Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts (Fehlverwendung von Mitteln) können grundsätzlich nur der Vorstand und andere vertretungsberechtigte Personen begehen. Nur wenn deren Fehlverhalten dem Verein zugerechnet werden kann, hat der Verstoß Folgen für die Gemeinnützigkeit.

    Ein Handeln von Personen, die nicht vertretungsberechtigt sind, wird dem Verein dagegen nicht zugerechnet und bleibt gemeinnützigkeitsrechtlich folgenlos. War der Vorstand oder Geschäftsführer im Außenverhältnis nicht befugt, die Mittelfehlverwendung zu tätigen, wird das dem Verein nicht zugerechnet.

    Finanzministerium Sachsen-Anhalt (Schreiben vom 1.03.2022, 42-S 0182-1).

    Allgemeine Grundlagen des Vereinsrechts

    Darf es unterschiedliche Mitgliedschaften mit unterschiedlichen Rechten geben?

  • Darf ein Verein einen Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen ablehnen?
  • Kann ein Vorstand aus allen Mitgliedern bestehen?
  • Enthält das Vereinsrecht Regelungen zum Ausschluss von Mitgliedern?
  • Darf sich ein Verein wirtschaftlich betätigen?
  • Sind Online-Mitgliederversammlungen laut Vereinsrecht zulässig?
  • Sind Online-Beschlussfassungen zulässig?
  • Erlaubt die Klausel in der Satzung, dass schriftlich zur Mitgliederversammlung eingeladen wird, auch eine Einladung per E-Mail? 

Gründung des Vereins

Vorstand

Was muss in der Satzung eines Vereins geregelt werden?

Der Mindestinhalt einer Vereinssatzung laut Vereinsrecht besteht ausschließlich aus Formalien und nicht aus materiellem Recht. Zwingend vorgeschrieben sind lediglich Name und Sitz des Vereins, ein Vereinszweck und als Organ des Vereins ein Vorstand als gesetzlicher Vertreter und die Mitgliederversammlung.

Soll der Verein ins Vereinsregister eingetragen werden, muss die Vereinssatzung darüber hinaus auch Regelungen treffen über den Mitgliedereintritt – und austritt, die Beitragspflicht, den Vorstand gem. § 26 BGB, die Form der Einberufung der Mitgliederversammlung und die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Im Internet findet man viele Vereinssatzungen. Können diese Vorlagen ohne weiteres übernommen werden?

Vorsicht ist geboten bei der Übernahme von Satzungen anderer Vereine. Vielfach sind diese Satzungen veraltet und enthalten z.B. keine modernen Formen der Kommunikation (z.B. Einladung per E-Mail, virtuelle Mitgliederversammlung), die zu erheblichen Zeit- und Kosteneinsparungen führen können. Außerdem berücksichtigen diese Satzungen oft nicht die neueste Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Vereinsrecht. Alte Satzungen enthalten häufig auch nicht die laut  Abgabenordnung und Mustersatzung der Finanzverwaltung vorgeschriebenen Bestimmungen. 

Die Satzung eines Vereins sollte klar, übersichtlich und nicht zu lang sein. Sie muss die wesentlichen Regelungen enthalten und die individuellen Besonderheiten des Vereins berücksichtigen. Vor allem sollte sie auch für Nichtjuristen ohne weiteres verständlich und ohne Widersprüche sein. Widersprüche entstehen recht häufig wenn Teile verschiedener Satzungsvorlagen zusammengesetzt werden.

Wie viele Personen braucht man für eine Vereinsgründung? Sieben?

Ein verbreiteter Irrtum. Einen Verein können auch zwei Personen gründen. Auf Dauer muss der Verein mindestens drei Mitglieder haben, da sonst die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist. Laut Vereinsrecht (§ 57 BGB) erfolgt eine Eintragung in das Vereinsregister nur, wenn mindestens sieben Mitglieder die Satzung unterzeichnet haben. Mit der Gründung eines eingetragenen Vereins sollte also gewartet werden, bis sieben Personen an der Gründung teilnehmen. 

Wann darf sich ein Verein „Verband“ nennen?

Der Name des Vereins darf nicht Anlass geben, über die Art, Größe, Alter, Bedeutung oder sonstige wesentliche Verhältnisse des Vereins zu täuschen. Es gilt die sog. „Namenswahrheit“.

Die Bezeichnung „Verband“ im Vereinsnamen dürfen nicht nur Vereine, die eine größere oder bedeutende Anzahl von Mitgliedern im Sinne einer Mindestgrenze haben oder einen Zusammenschluss verschiedener Vereine oder Körperschaften darstellen, führen. Es ist vielmehr bei der Verwendung des Begriffs „Verband“ in Vereinsnamen auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen und zu berücksichtigen, dass bei der Frage der Täuschungseignung grundsätzlich von dem vollständigen Namen auszugehen ist (Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 3.5.2011)

https://openjur.de/u/307249.html

Auch Vereine, die bei ihrer Gründung nur wenige Mitglieder haben, können mit der richtigen Argumentation und Formulierung der Satzung beim Registergericht erreichen, dass der Namensbestandteil „Verband“ akzeptiert wird.

Muss ein Verein immer einen Vorstand haben?

Ein Verein ist als Körperschaft nicht selbst handlungsfähig. Deshalb muss mindestens eine Person als Vorstand den Verein gesetzlich vertreten. Das ist vereinsrechtlich zwingend vorgeschrieben. Der Vorstand im Sinne des Vereinsrechts muss in der Satzung nicht so genannt werden. Auch ein „Präsident“  kann Vorstand sein. Dann muss die Satzung bestimmen, dass der Präsident gesetzlicher Vertreter (also Vorstand) des Vereins ist.

Stimmt es, dass die Mitgliederversammlung den Vorstand wählen muss?

Nein. Der Vorstand kann z.B. auch kooptiert, d.h. mittels Zuwahl bei Rücktritt oder Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds durch den verbleibenden Vorstand oder durch Dritte bestellt werden. Regelt die Satzung nichts anderes, wählt die Mitgliederversammlung den Vorstand.

Muss ein Verein immer ins Vereinsregister eingetragen werden?

Nein. Auch der nicht eingetragene Verein ist eine Körperschaft und dem  eingetragenen weitgehend gleichgestellt. Der eingetragene Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung. Gründe, einen Verein nicht eintragen zu lassen sind z.B. häufiger Wechsel der Vorstandsmitglieder, Unsicherheit des Bestandes der Vereinigung, geringe Zahl der Gründungsmitglieder, Wunsch nach größerer Flexibilität, keine staatliche Kontrolle durch Registergericht, möglichst geringe Organisation etc. Das Vereinsrecht verlangt die Eintragung nicht.

Auch ein nicht eingetragener Verein kann, da er der Körperschaftsteuer unterliegt, gemeinnützig i.S.d. Abgabenordnung (AO) sein. Vereine, die staatliche oder sonstige Förderungen erhalten bzw. Spenden aquirieren wollen sollten eingetragen werden.

Können Rechte der Mitgliederversammlung in der Satzung auf den Vorstand übertragen werden?

Zum Teil. Nicht übertragen kann man die Einberufung der Mitgliederversammlung auf Verlangen einer Minderheit der Vereinsmitglieder. Das Recht auf Satzungsänderung und die Entscheidung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge können auf den Vorstand übertragen werden.

Darf es unterschiedliche Mitgliedschaften geben?

Ja. Ein Verein kann z.B. ordentliche, außerordentliche, fördernde, Jugend- und Ehrenmitglieder haben, wenn die Satzung dies vorsieht. Es gilt zwar das Prinzip der Gleichbehandlung aller Mitglieder, aber verschiedene Kategorien von Mitgliedern mit unterschiedlichen Rechten sind zulässig, wenn die Abgrenzung nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt. So kann ein Verein für unterschiedliche Mitgliedschaften auch Beiträge in unterschiedlicher Höhe erheben. Die Gründe für die unterschiedliche Behandlung von Mitgliedern sollte die Satzung regeln.

Darf ein Verein einen Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen ablehnen?

Ja, und zwar auch dann, wenn die Satzung dies nicht vorsieht. Außer bei Monopolvereinen gilt der Grundsatz, dass niemand ein Recht auf Aufnahme in einen Verein hat. Vor allem für Vereine mit geringer Mitgliederzahl, die sich nicht vergrößern wollen, ist ein Aufnahmeverfahren ein probates Mittel, um weitere Mitglieder fernzuhalten. Ein Aufnahmeverfahren schützt den Verein auch vor Unterwanderung. Den Erwerb der Mitgliedschaft z.B. durch „Überweisung des Mitgliedsbeitrages auf das Vereinskonto“ oder „durch Beitrittserklärung“ sollte die Satzung nicht gestatten.

Enthält das Vereinsrecht Regelung zum Ausschluss von Mitgliedern 

Voraussetzung für einen Ausschluss ist, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Welche Handlungen eines Mitglieds einen Ausschluss rechtfertigen, sollte die Satzung regeln. Enthält die Satzung keine Bestimmung, kann der Ausschluss bei vereinsschädigenden Verhalten des Mitglieds beschlossen werden. Wichtig ist in einem Ausschlussverfahren die vereinsrechtlichen und satzungsmäßigen Formalien zu beachten. Gerichte verwerfen Ausschlüsse recht oft  weil grundlegende vereinsrechtliche Voraussetzungen für den Ausschluss wie z.B. die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht beachtet wurden oder ein nicht zuständiges Organ den Ausschluss beschlossen hat.

Wichtig: Die Rechtsprechung zum Vereinsrecht geht – abhängig von den Umständen – von einer Verwirkung des Rechts auf gerichtliche Anfechtung des Ausschlusses nach einem Monat, spätestens aber nach sechs Monaten aus. Das Mitglied sollte also nicht zu lange mit einer Klage gegen den Ausschluss warten (Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 1.3.2021, 

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2021/8_U_61_20_Urteil_20210301.html

Kann ein Vorstand aus allen Mitgliedern bestehen?

Bei kleinen Vereinen ist das denkbar. Es muss nur immer klar sein (z.B. bei der Ladung zu Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung), ob der Vorstand oder die Mitgliederversammlung tagen und beschließen.

Darf ein Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten?

Ins Vereinsregister eingetragen werden nur sog. Idealvereine, d.h. Vereine, deren Zweck nicht auf eine wirtschaftliche Betätigung ausgerichtet ist. Es gilt aber das sog. Nebenzweckprivileg, d.h., Vereine, die sich nur nebenbei wirtschaftlich betätigen, sind keine wirtschaftlichen Vereine.

Für gemeinnützige Vereine hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sie wegen der Steuerbegünstigung unabhängig von der Größe des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs immer Idealvereine sind.  

BGH Beschluss vom 11.9.2018, 

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2018-9-11&nr=88955&pos=16&anz=29&Blank=1.pdf

Das gilt inzwischen auch für nicht gemeinnützige Vereine (Urteil OLG Stuttgart vom 11.1.2022), wenn die wirtschaftliche Betätigung der Verwirklichung ideeller Zwecke dient.

Wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb eines Vereins zu groß ist, kann der Verein im Register gelöscht werden. Er existiert dann als nicht eingetragener Verein weiter.

Falls ein Verein Schwierigkeiten mit dem Registergericht wegen – angeblich – unzulässiger wirtschaftlicher Betätigung hat sollte erwogen werden ob nicht eine Auslagerung des Geschäftsbetriebes auf eine (gemeinnützige) GmbH in Betracht kommt oder statt eines Vereins eine GmbH gegründet wird.

Sind Online – Mitgliederversammlungen zulässig?

Das Vereinsrecht kennt diese Form der Versammlung nicht. Eine virtuelle Mitgliederversammlung ist nur zulässig, wenn die Satzung sie ausdrücklich gestattet. Während der Corona-Pandemie gilt das COVMG. Nach Art. 2 § 5 dieses Gesetzes sind – vorläufig bis 31. Dezember 2021 – virtuelle Mitgliederversammlungen zulässig, auch wenn die Satzung solche Versammlungen nicht vorsieht.

Virtuelle Mitgliederversammlungen sind geeignet für Vereine mit eher jüngeren Mitgliedern. Bei Vereinen, deren Mitglieder überwiegend schon recht betagt sind und die vermutlich nicht über die technischen Voraussetzungen und Kenntnisse verfügen, um an einer virtuellen Versammlung teilzunehmen, ist diese Form der Mitgliederversammlung wohl eher nicht geeignet. In solchen Fällen könnte man aber in die Satzung eine Klausel aufnehmen, wonach Mitglieder, die nicht an einer virtuellen Mitgliederversammlung teilnehmen möchten, ihre Stimme  vor der Versammlung schriftlich oder in Textform abgeben können.

Sind Online – Beschlussfassungen zulässig?

Beschlussfassungen außerhalb einer Mitgliederversammlung sind nur dann zulässig wenn die Satzung dies gestattet. In der Satzung muss die Beschlussmehrheit geregelt werden (z.B. einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen), sonst müssen laut Gesetz alle Mitglieder dem Beschluss zustimmen.

Voraussichtlich noch bis Ende August 2022 bestimmt das sog. COVMG, dass ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gefasst werden kann, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform (z.B. schriftlich oder per Mail) bis zu der vom Vorstand gesetzten Frist abgegeben haben. 

Erlaubt die Klausel in der Satzung, dass schriftlich zur Mitgliederversammlung  eingeladen wird, auch eine Einladung per E-Mail?

Ja. das ist inzwischen ganz herrschende Meinung  in Rechtsprechung und Literatur, z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 24.9.2015 

https://openjur.de/u/859863.html

Gibt es gesetzliche Vorschriften für die Gründung eines Vereins?

Im Vereinsrecht ist dazu nichts geregelt.

Wie vollzieht sich die Gründung eines Vereins?

In der Regel von der Vorgründungsgesellschaft über den Vorverein zum rechtsfähigen Verein.

Was ist eine Vorgründungsgesellschaft?

Eine Vorgründungsgesellschaft entsteht, wenn die Gründer rechtsverbindlich vereinbaren, einen Verein zu gründen. Die Vorgründungsgesellschaft ist eine BGB-Gesellschaft. Sie endet, wenn der (Vor-)Verein gegründet wird.

Was ist ein Vorverein?

Ein Vorverein ist weitgehend mit dem später eingetragenen Verein identisch und hat die Rechtsform eines nicht rechtsfähigen Vereins. Beim nicht eingetragenen Verein gibt es in der Regel keinen Vorverein. Der Vorverein kann bereits handeln, Vermögen erwerben, im Grundbuch eingetragen werden etc. Das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Vorvereins gehen ohne weitere Rechtshandlung auf den eingetragenen Verein über.

Haften die Mitglieder eines Vereins persönlich für die Verbindlichkeiten des Vereins?

Dazu hat der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung festgestellt: „Bezeichnet sich eine Personenvereinigung in der Satzung als Verein und tritt sie als solcher im Rechtsverkehr auf, kommt eine persönliche Haftung der Mitglieder grundsätzlich nicht in Betracht.“

BGH Urteil vom 10.12.2007, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=42697

Sollte man, wenn der Verein gemeinnützig sein soll, vor der Gründung die Satzung vom Finanzamt prüfen lassen?

Ja, das empfiehlt auch die Finanzverwaltung. Der Entwurf der Satzung sollte vor der Gründung beim zuständigen Finanzamt für Körperschaften eingereicht werden mit der Bitte um Prüfung, ob die Satzung den Vorschriften der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Vereine entspricht. In der Regel antworten die Finanzämter schnell und weisen gegebenenfalls substantiell auf eventuellen Änderungsbedarf hin. Die Mustersatzung der Finanzverwaltung muss bei der Formulierung der Satzung eines gemeinnützigen Vereins  in die Satzung integriert werden.

Wer muss den Verein zur Eintragung ins Register anmelden?

Es genügt die Anmeldung durch den Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl. Wenn z.B. die Satzung Einzelvertretung bestimmt, kann ein allein vertretungsberechtigter Vorstand Eintragungen wie z.B. Neuwahlen  oder Satzungsänderungen zum Vereinsregister anmelden. Sind mehrere Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt, den Verein zu vertreten, müssen diese zusammen die Eintragung anmelden. .  

Wie muss die Anmeldung zum Vereinsregister erfolgen und wie hoch sind die Kosten?

Die Anmeldung erfolgt über einen Notar und kostet einschließlich Gerichtsgebühren für die Eintragung etwa 120,00 €.

Schreibt das Vereinsrecht eine Mindestzahl von Vereinsvorständen vor?

Nein, ein Verein muss nur ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied haben. Wichtig ist, dass die Berechtigung zur Vertretung aus der Satzung zweifelsfrei ersichtlich ist. Unklarheiten bei der Vertretung sind der häufigste Grund für Zurückweisungen des Antrags auf Eintragung durch das Registergericht.

Was ist die Aufgabe des Vorstands?

Der Vorstand gem. §26 BGB ist gesetzlicher Vertreter und führt die Geschäfte.

Worin liegt der Unterschied zwischen dem BGB – Vorstand und den weiteren Vorstandsmitgliedern?

Laut Vereinsrecht (§ 26 BGB) ist der sog. BGB – Vorstand Organ des Vereins. Er vertritt den Verein gerichtlich oder außergerichtlich (z.B. beim Abschluss von Verträgen). Andere Vorstandsmitglieder – häufig erweiterter Vorstand oder Gesamtvorstand genannt – führen intern die Geschäfte des Vereins und nehmen bestimmte Aufgaben wahr. Rechtsgeschäfte für den Verein abschließen darf nur der BGB – Vorstand als gesetzlicher Vertreter oder eine von ihm bevollmächtigte Person.

Was heißt „Geschäftsführung“ eigentlich konkret?

Geschäftsführung ist jede im Dienst des Vereins stehende Tätigkeit, die sowohl tatsächlicher (z.B. Buch- und Kassenführung, Kontrollmaßnahmen) wie auch rechtgeschäftlicher Art (z.B. Einstellung von Personal, Ein- und Verkäufe für den Verein, Einfordern von Mitgliedsbeiträgen) sein kann. Jede Vertretungsmaßnahme des Vorstands nach außen stellt zugleich einen Akt der Geschäftsführung dar. Diese Grundsätze müssen vor allem dann beachtet werden, wenn der Vorstand für Tätigkeiten, die – vermeintlich – nicht zur Geschäftsführung gehören, eine Vergütung erhält und die Satzung keine Vergütung des Vorstands gestattet. Es ist dann häufig schwierig, zwischen Vorstandstätigkeit und „sonstiger“ Tätigkeit zu unterscheiden.

Was passiert, wenn nach Ablauf der Amtszeit eines Vorstands kein neuer Vorstand gewählt wird?

Im Vereinsrecht ist dazu nichts geregelt. Ohne Bestimmung in der Satzung gibt es keine automatische Verlängerung der Amtszeit eines Vorstands, d.h., der Verein läuft bei nicht rechtzeitiger Wahl Gefahr, keinen gesetzlichen Vertreter mehr zu haben, was zu einer Lähmung des Vereins führen kann. Deshalb ist ratsam, in die Satzung eine Klausel aufzunehmen, dass sich die Amtszeit des Vorstands verlängert bis zur wirksamen Bestellung eines neuen Vorstands.

Wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Wahl eines Vorstandes unwirksam war und der vermeintlich gewählte Vorstand für eine gewisse Zeit die Geschäfte des Vereins geführt und den Verein vertreten hat, so gelten die Grundsätze für den sogenannten faktischen Vorstand. Die vom faktischen Vorstand vorgenommenen Rechtsgeschäfte werden dem Verein so zugerechnet als ob der Vorstand tatsächlich gewählt worden wäre. Nach Bekanntwerden der unwirksamen Wahl gibt es den faktischen Vorstand nicht mehr. Unverzüglich muss dann ein neuer Vorstand gewählt werden. 

Darf der Vorstand eines Vereins sein Amt jederzeit niederlegen?

Ein ehrenamtlich tätiges Vorstandsmitglied darf jederzeit ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Hat ein Vorstandsmitglied einen Anstellungsvertrag darf es sein Amt nur aus wichtigem Grund niederlegen. Ein Rücktritt „zur Unzeit“ kann allerdings zu Schadenersatzansprüchen des Vereins gegenüber dem zurückgetreten Vorstand führen.

Wann haftet der Vorstand?

Das Haftungsrisiko des (auch ehrenamtlichen) Vorstands, vor allem des 1. Vorsitzenden, darf nicht unterschätzt werden. So haftet der Vorstand u.a. für verspätet abgegebene Fördermittelanträge, fehlerhafte Zuwendungsbescheinigungen, Verjährenlassen von Forderungen des Vereins und unterlassene Abführung von Steuern. Auch wenn bestimmte Angelegenheiten ausschließlich von einem Vorstandsmitglied bearbeitet werden, trifft den Gesamtvorstand die Pflicht, die Tätigkeit des Kollegen in gewissem Rahmen zu kontrollieren. Eine Absicherung des Vorstands durch eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) ist durchaus zu empfehlen.

 Sollte der Vorstand eine Geschäftsordnung haben?

Ja. In der Geschäftsordnung können die Geschäftsabläufe geregelt und insbesondere die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder durch Ressortbildung festgelegt werden. Das mindert das Haftungsrisiko der Vorstände, in deren Ressort das haftungsauslösende Fehlverhalten nicht fällt, ganz erheblich. Die Satzung sollte regeln, dass sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben kann oder die Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung beschließt.

Schließt die Entlastung eine Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein aus?

Nicht unbedingt. Durch die Entlastung des Vorstands verzichtet der Verein auf Regressansprüche gegenüber dem Vorstand, die aus Rechnungslegung und Geschäftsbericht des Vorstands bekannt sind. Deshalb sollte der Vorstand die Mitgliederversammlung, die ihn entlastet, umfassend und detailliert über seine Tätigkeit im Berichtszeitraum informieren.

Wann darf der Vorstand eines Vereins eine Vergütung erhalten?

Sowohl nach Vereinsrecht (§ 27 Abs. 3 BGB) als auch steuerrechtlich (bei gemeinnützigen Vereinen) darf ein Vorstand eine Vergütung nur erhalten, wenn die Satzung das gestattet. Zahlt ein Verein Vorstandsmitgliedern eine Vergütung, ohne dass die Satzung dies erlaubt, muss der Vorstand u.U. dem Verein die zu Unrecht geleisteten Vergütungen zurückzahlen.

Noch brisanter können die Auswirkungen unzulässiger Vergütungen von Vereinsvorständen bei steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Vereinen sein. Die Zahlung von Vergütungen an den Vorstand ohne Satzungsgrundlage wird von der Finanzverwaltung als verdeckte Gewinnausschüttung gesehen und kann wegen Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit zum rückwirkenden Verlust der Gemeinnützigkeit und Steuernachzahlungen führen.

Vergütung für Zeit – und Arbeitsaufwand sind alle Zahlungen, die nicht bloßer Ersatz von konkreten Aufwendungen für den Verein sind, z.B. für Porto, Reisekosten, etc.. Auch die sog. Ehrenamtspauschale (840 € p.a.) ist eine Vergütung und darf nur gewährt werden, wenn die Satzung eine Vergütung des Vorstands ausdrücklich gestattet. Vereine, die an Vorstände die Ehrenamtspauschale bezahlen, sollten unbedingt ihre Satzung daraufhin überprüfen, ob sie die Zahlung von Vergütungen an den Vorstand vorsieht.