Rechtsanwalt Roland P. Weber-Vereinsrecht-Verbandsrecht
Spezialist für Vereinsrecht und Verbandsrecht
Rechtsanwalt Roland P. Weber ist seit 1988 als Anwalt zugelassen und ausschließlich spezialisiert auf die Beratung von Vereinen und Verbänden im Vereinsrecht, Verbandsrecht und Gemeinnützigkeitsrecht.
Rechtsanwalt Weber bietet Vereinen und Verbänden jeder Größe und Zweckrichtung sowie deren Mitgliedern bundesweit umfassende Beratung zu allen vereins-, verbands- und steuerrechtlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Gründung sowie der Organisation und Geschäftsführung eines Vereines oder Verbandes stellen.
Rechtsanwalt Weber ist seit 1989 Geschäftsführer eines großen Berufsverbandes und verfügt daher über langjährige praktische Erfahrung im Vereins- und Verbandswesen.
Seit 2006 ist Rechtsanwalt Weber der Vertrauensanwalt der Rechtsanwaltskammer München.
Die Kanzlei liegt im Zentrum Münchens am Lenbachplatz.
Die Beratung im Vereinsrecht und Verbandsrecht umfasst unter anderem:- Beratung bei der Gründung des Vereins
- Formulierung der Satzung
- Gründungsversammlung
- Gründungsprotokoll
- Prüfung und Anpassung der Satzung an Rechtsprechung und Vorgaben der Finanzverwaltung
- Name, Sitz, Rechtsform, Vereinszweck
- Haftung des Vereinsvorstands
- Außergerichtliche Beratung und Vertretung vor Vereinsgerichten und staatlichen Gerichten bei Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein
- Gemeinnützigkeit, Spendenbegünstigung
- Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das
- Finanzamt
- Steuerrecht
- Gründung von Dach- und Wirtschaftsverbänden
- Internationaler (europäischer) Verein
- Umwandlung und Fusion von Vereinen und Verbänden
- Auslagerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs auf eine gemeinnützige GmbH
- Leitung von Mitgliederversammlungen (Wahlen)
- Seminare zum Vereinsrecht, Gemeinnützigkeitsrecht und zur Haftung des Vereinsvorstands
Aktueller Hinweis zu
neuen Regelungen
im Vereinsrecht
Die Gesetzesänderungen zur Verbesserung der
Haftungssituation des Vereinsvorstands und weiteren Änderungen
im Vereinsrecht sind in Kraft.
Als Rechtsanwalt für Vereinsrecht und Verbandsrecht
begrüße ich im Grundsatz diese durchgeführten Änderungen. Zu
beachten ist allerdings, dass die Haftung des unentgeltlich bzw.
nur für ein Entgelt von nicht mehr als 500 Euro im Jahr tätigen
Vorstands eines Vereins durch die Neuregelungen nicht
abgeschafft, sondern nur etwas gemildert wurden.
Die Haftung des Vereinsvorstands, der eine jährliche
Vergütung erhält, die die gesetzliche Höchstgrenze übersteigt,
bleibt von den Änderungen unberührt. Vorstände, die eine höhere
Vergütung erhalten, haften nach wie vor dem Verein und seinen
Mitgliedern gegenüber nach den schon bisher geltenden
Regelungen. Diese Haftung kann durch eine Klausel in der Satzung
auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt werden.
Es wurden folgende Gesetzesänderungen im Vereinsrecht
beschlossen:
Haftungserleichterungen für den Vereinsvorstand
Ins Vereinsrecht wurde mit § 31 a BGB (Bürgerliches
Gesetzbuch) ein Haftungsausschluss für den Vorstand bei leichter
Fahrlässigkeit aufgenommen. Die Steuerhaftung ist davon nicht
betroffen. Sie gilt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei Mittellosigkeit des Vereins geht die
Haftungsfreistellung ebenfalls ins Leere.
Die neue Vorschrift lautet:
§ 31 a Haftung von Vorstandsmitgliedern
(1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für
seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich
nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung
seiner
Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei
Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt
auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern.
(2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen
zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten
verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein
die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt
nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht wurde.
Innenhaftung
Absatz 1 regelt die Haftung des Vorstandes im
Innenverhältnis zum Verein. Der Vorstand hat gegenüber dem
Verein Pflichten (§§ 662 ff. BGB). Verletzt ein Vorstand die
Pflichten aus diesem Auftragsverhältnis von Verein und
Vorstand, muss er dem Verein oder den Vereinsmitgliedern
Schadensersatz leisten.
Leichte Fahrlässigkeit heißt, dass gegen die
verkehrsübliche Sorgfalt verstoßen wurde.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn Sorgfaltspflichten
grob missachtet wurden, d. h., einfache und nahe liegende
Erwägungen, die einen Schaden verhindert hätten, wurden nicht
beachtet.
Bei Haftungsfällen im Verein liegt oft nur leichte
Fahrlässigkeit vor.
Da diese Innenhaftung schon bisher in der
Vereinssatzung ausgeschlossen werden konnte, ist die neue
gesetzliche Vorschrift bedeutungslos, wenn die Satzung eine
entsprechende Regelung enthält.
Die neue Regelung gilt nur für ehrenamtliche, also
unentgeltlich tätige Vorstände, oder die nicht mehr erhalten
als die Ehrenamtspauschale von 500 Euro (§ 3 Nr. 26 a
Einkommensteuergesetz).
Die Haftungsbegrenzung gilt auch für nicht
gemeinnützige Vereine.
Außenhaftung
Der Vorstand kann auch gegenüber Dritten haften. Das
ist der Fall, wenn er durch ein rechtswidriges schuldhaftes
(fahrlässiges oder vorsätzliches) Handeln oder Unterlassen
Dritte schädigt.
Eine Haftung kommt z.B. in Betracht, wenn bei
Veranstaltungen des Vereins Personen oder Sachen zu Schaden
kommen und der Verein, für dessen Handeln der Vorstand als Organ
vereinsrechtlich die Verantwortung trägt, keine angemessenen
Maßnahmen ergriffen hat, um diese Schäden zu verhindern
(bekanntes Beispiel: Verkehrssicherungspflicht bei
Veranstaltungen des Vereins), oder bei Verletzungen der
Aufsichtspflicht.
Nach der vereinsrechtlichen Organhaftung des BGB haftet
zwar grundsätzlich auch der Verein.
Der Geschädigte kann aber wahlweise vom Verein oder vom
Vorstand – oder von beiden zusammen – Schadenersatz verlangen.
In diesen Fall regelt der neue § 31 a BGB, dass der
Verein den Vorstand von der Haftung freistellen und gegen den
Vorstand gerichtete Ersatzansprüche ausgleichen muss.
Diese Haftungsfreistellung gilt aber nicht bei grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Nicht erfasst ist also die
Steuerhaftung. Hier haftet der Vorstand als Vertreter des
Vereins nach § 69
Abgabenordnung aber ohnehin nur bei vorsätzlicher oder
grob fahrlässiger Verletzung der
steuerlichen Pflichten. Das ist z. B. der Fall, wenn
Lohnsteuer oder Sozialabgaben von Mitarbeitern des Vereins nicht
abgeführt werden.
Wirkungslos ist diese Haftungsfreistellung zudem, wenn
der Verein mittellos ist. Das ist häufig bei der Steuer-
und Sozialversicherungshaftung so. Ausnahmslos der Fall ist das
bei der Insolvenzhaftung des Vorstands. Auch bei anderen
Schäden, für die Vorstand und Verein gesamtschuldnerisch haften,
ist das Vermögen von Vereinen schnell aufgebraucht.
Hier kann sich der Verein aber meist durch eine
Haftpflichtversicherung schützen.
Folgende weitere Änderungen sind ins Vereinsrecht
eingeführt worden:
Elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister
Alle Anmeldungen sind nun auch durch elektronische
Erklärungen möglich. Die notwendigen Eintragungsunterlagen
können auch als elektronische Dokumente übermittelt werden.
Auch weiterhin müssen aber die Anmeldungen notariell
beglaubigt werden.
Vertretung beim mehrgliedrigen Vorstand
Die vereinsrechtliche Neuregelung des § 26 BGB stellt
klar, dass zur Vertretung des Vereins – bei einem Vorstand, der
aus mehr als zwei Personen besteht – die Mehrheit der
Vorstandsmitglieder erforderlich ist. Die Satzung kann
davon abweichen.
Die Vertretung des Vereins ist unabhängig von einer
vorherigen Beschlussfassung im Vorstand möglich. Dies war in der
Rechtsprechung zum Vereinsrecht für Fälle, in denen die Satzung
keine Regelung zur Vertretung enthielt, bisher umstritten.
Stimmrechtsausschluss
Nach § 34 BGB ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt,
„wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts
mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits
zwischen ihm und dem Verein betrifft“. Diese Regelung ist im
Vereinsrecht jetzt zwingend vorgeschrieben. Die Satzung kann
also nichts anderes bestimmen.
Anmeldungen zum Vereinsregister
Die Neufassung des § 77 BGB regelt nun, dass alle
Anmeldungen zum Vereinsregister vom Vorstand in
vertretungsberechtigter Zahl vorgenommen werden. Es müssen nicht
alle Vorstandsmitglieder, sondern nur die laut Satzung gem. § 26
BGB zuständigen Vorstände Anmeldungen (Eintragung,
Satzungsänderungen, Neuwahlen) vornehmen. Dies wurde aber von
den meisten Registergerichten schon seit langem so gehandhabt.
Fazit:
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit des Vorstands
gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern konnte im
Vereinsrecht durch eine entsprechende Klausel in der Satzung
schon in der Vergangenheit ausgeschlossen werden. Wie meine
Erfahrung als Rechtsanwalt für Vereinsrecht zeigt, ist der
Anspruch auf Freistellung von der Haftung gegenüber Dritten oft
wirkungslos, da der Vorstand meist erst dann zur Haftung
herangezogen wird, wenn beim Verein ohnehin nichts zu holen ist.
Die neuen Regelungen im Vereinsrecht führen keineswegs
dazu, dass ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände nun hinsichtlich
einer möglichen Haftung ganz unbesorgt sein können.
Vorstände, die ein bedrohliches oder gar
existenzgefährdendes Haftungsrisiko nicht ausschließen können,
sind nach wie vor gut beraten, über den Abschluss einer
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ernsthaft nachzudenken.
Die Kosten dafür übernimmt in aller Regel der Verein.
Die Möglichkeit, nun Anmeldungen auf elektronischem Weg
vornehmen zu können, wird vor allem bei den Gerichten und
Notaren zu einer Arbeitserleichterung führen, denn der Vorstand,
der eine Satzungsänderung oder eine Neuwahl anmeldet muss nach
wie vor zum Notar gehen, um seine Unterschrift beglaubigen zu
lassen.
Erfreulich ist die Klarstellung, dass Anmeldungen zum
Vereinsregister vom Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl
vorgenommen werden können. Diese Frage war in der juristischen
Literatur und der Rechtssprechung zum Vereinsrecht durchaus
umstritten. Die meisten Registergerichte haben das aber schon
bisher so gehandhabt.
Dass einem Vereinsmitglied jetzt zwingend die Teilnahme
an einer Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft mit ihm und
dem Verein versagt ist entspricht demokratischen Grundsätzen. Um
ein in diesem Zusammenhang verbreitetes Missverständnis
auszuräumen: diese Einschränkung gilt nicht für Wahlen. Ein
Mitglied darf sich also selbst wählen.